Pendlerpauschale ab 2008 berechnen / Fahrtkostenrechner
Mit diesem Rechner können Sie die absetzbaren Werbungskosten für den Weg
zur Arbeit ausrechnen. Berechnet wird nach der alten und neuen
Regelung ab dem 1. Kilometer. Geben Sie daher bei der
Steuererklärung die vollen Kilometer an. Die Pendlerpauschale kann von
allen Personen geltend gemacht werden, egal ob Sie mit dem Fahrrad,
zu Fuß, mit der Bahn oder mit dem Mähdrescher zur Arbeit gelangen.
Für die Richtigkeit der Berechnung der Entfernungspauschale übernehmen wir keine Gewähr. Wenn
Sie möchten können Sie den folgenden Pendlerpauschale Rechner für die Fahrtkostenpauschale auch
auf Ihrer Homepage einsetzen.
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Die Entfernungspauschale
Die
Entfernungspauschale, gerne auch als Pendlerpauschale bezeichnet,
gibt es vom Prinzip her bereits seit 1920. Damals durften die Kosten
für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erstmals steuerlich
geltend gemacht werden. Seither hat die Steuervorschrift eine Reihe
von Änderungen durchlebt. Die letzte, zum Jahr 2007, beschäftigt
aktuell immer noch die Gerichte und hat für viel Wirbel gesorgt.
Sinn der
Entfernungspauschale ist die steuerliche Entschädigung für die
nötigen Aufwendungen, um zum Arbeitsplatz zu gelangen. Schließlich
hat nicht jeder das Glück nur wenige hundert Meter oder ein paar
Kilometer mit dem Rad fahren zu müssen. Sie gilt für alle Pendler
und inzwischen längst nicht mehr nur für jene, die mit Bus oder Bahn
zur Arbeit kommen. 1955 wurden auch die mit dem Auto zurückgelegten
Kilometer berücksichtigt.
Höhe der
Pendlerpauschale
Die Höhe der Pendler
Pauschale, die bei der Steuererklärung berücksichtigt wird, wurde
immer wieder neu festgelegt. 0,36 DM pro Kilometer waren es ab dem
Jahr 1971, wenn das Auto benutzt wurde. Der Betrag stieg 1990 auf
0,50 DM. Vor der Euroeinführung waren es 0,70 DM, die man je
gefahrenen Kilometer einsetzen durfte. Das Einkommensteuergesetz
wurde schließlich dahingehend geändert, dass alle Fahrten zur Arbeit
als steuermindernde Werbungskosten galten. Auch die Pauschalen
wurden angehoben und modifiziert. 2002 bis 2003 wurden für die
ersten zehn Kilometer 0,36 Euro, darüber hinaus 0,40 Euro als
Pendlerpauschale bewilligt. Bis zum Jahr 2006 gab es für jeden
Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,30 Euro. Seit dem 1.
Januar 2007 gehen die leer aus, die nicht mindestens eine Wegstrecke
von 20 Kilometern zurücklegen müssen. Erst ab 20 Kilometern werden
0,30 Euro wie Werbungskosten behandelt. Fahrtkosten, die höher als
4.500 Euro sind, werden vom Finanzamt nur anerkannt, wenn die Fahrt
zur Arbeitsstätte mit einem überlassenen oder einem eigenen KFZ
erfolgte. Dabei ist es egal, ob mit Traktor oder mit dem PKW.
absetzbar sind also
-
2004 - 2006
0,30 Euro ab dem 1. Kilometer
-
2007
0,30 Euro ab dem 21. Kilometer
-
2008
0,30 Euro ab dem 21. Kilometer
-
ab 2009
0,30 Euro ab dem 1. Kilometer
Arbeitstage
Neben der
Kilometerzahl benötigt das Finanzamt auch die Zahl der Arbeitstage.
Wer sich nicht die Mühe machen möchte, im Kalender die Tage zu
zählen, kann es sich etwas einfacher machen. Werden im Betrieb fünf
Tage die Woche gearbeitet, können 230 Tage eingetragen werden. Bei
sechs Arbeitstagen sind es 280 Tage. Für jeden Tag mehr, der
aufgeführt wird, ist dann allerdings ein Nachweis erforderlich.
Wie lange überhaupt
noch Angaben zur Fahrtkostenpauschale gemacht werden können und ob die
Neuregelung für das Jahr 2007 Bestand hat, muss sich noch zeigen.
Derzeit ist der Bundesfinanzhof mit dem Thema befasst, nachdem
mehrere Betroffene geklagt hatten. Für die Steuerzahler und Pendler
keimt also immer noch ein kleiner Hoffnungsschimmer, dass sie nach
wie vor für jeden Kilometer, der nötig ist, um zur Arbeit zu
gelangen, einen Bruchteil zurückerhalten. Das letzte Wort wird
allerdings auch im Streitfall um die Kürzung der
Entfernungspauschale der Bundesgerichtshof haben.
Wer bei einem positiven Urteil die Werbungskosten dann ab dem 1.
Kilometer berücksichtigt haben will, sollte bei der Steuererklärung
jeden Kilometer angeben, auch wenn die Fahrt zur Arbeit unter 21
Kilometer liegt. Kommt dann der Steuerbescheid sollten Sie Einspruch
einlegen. Nur dann kann es zu einer rückwirkenden Anrechnung
kommen.
Die Geister haben
sich schon lange an dem Thema geschieden. Auf der einen Seite sind
jene, die weder einen sozialen noch ökologischen Nutzen der
Pendlerpauschale sehen. Sie sorge vielmehr dafür, dass eine
Zersiedlung stattfinde und die Innenstädte nach und nach veröden,
weil die Menschen außerhalb wohnen und nur zur Arbeit in die Stadt
kommen. Auf der anderen Seite wird die Pendlerpauschale als
wichtiger Anreiz gesehen, eine Arbeit auch dann anzunehmen, wenn man
länger fahren muss. Falle sie ganz weg, könne das Pendeln sich als
vollkommen unwirtschaftlich herausstellen.
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