Geschichte der Pendlerpauschale
Die meisten Arbeitnehmer sind auf das Auto oder öffentliche
Verkehrsmitteln angewiesen, um zur Arbeit zu gelangen. Von ihnen
werden Flexibilität und Mobilität verlangt. Selbst Strecken von 200
Kilometern gelten längst nicht mehr als unzumutbar. Viele nehmen die
lange Anfahrt gerne in Kauf, werden dadurch aber finanziell
belastet: Durch die Unterhaltung des Autos inklusive Sprit oder die
Fahrkarten. Um einen Ausgleich zu schaffen, wurden schon relativ
früh steuerliche Vergünstigungen eingeführt. Sie sind heute als
Pendlerpauschale oder auch Entfernungspauschale bekannt. Verankert
wurden die Möglichkeiten, Fahrkosten steuerlich geltend zu machen,
jeweils im Einkommensteuergesetz. Ganz so einfach wie im frühen 20.
Jahrhunderts ist es inzwischen allerdings nicht mehr. Die
Entfernungspauschale gehört zu einem der Themen, die nicht nur
hitzig debattiert werden und wurden, sondern bereits den Weg vor
Gericht geschafft haben. Eine besondere Brisanz erhält die
Entfernungspauschale aktuell (Stand April 2008) durch die hohen
Benzinpreise. Mit ihnen geht der Ruf einher, die neuen Verordnungen
bezüglich des Sonderausgaben-Status rückgängig zu machen um die
arbeitende Bevölkerung zu entlasten.
Die Anfänge in den
20er Jahren
Derlei Sorgen kannten die Politiker, die 1920 den ersten
Schritt Richtung Entfernungspauschale (im Volksmund gern
Pendlerpauschale genannt) wagten, noch nicht. Sie genehmigten
die für die Fahrt notwendigen Kosten als abzugsfähig, nachdem zuvor
der Weg zur Arbeit noch als privates Problem gewertet wurde, bei dem
der Staat nicht eingreifen muss. Die damalige Begründung, die
Fahrtkosten nicht als Werbungskosten anzuerkennen war simpel: Jeder
könne frei über seinen Wohnort entscheiden, hieß es seitens der
Richter, die sich schon damals mit dem Thema befassen mussten. Eine
Ausnahme wurde später gemacht. Lagen wirtschaftliche Gründe vor,
warum die Wohnung sehr weit vom Arbeitsplatz entfernt ist, gab es
die Vergünstigung.
Mit der Reichsvereinheitlichung der Einkommensteuer 1920
wurden anfangs nur die Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel
anerkannt. Wer mit dem Auto zum Betrieb fuhr, genoss keine
steuerlichen Vorteile, außer die Eigenart des Berufes erforderte es,
dass ein Kraftfahrzeug unumgänglich war. Als abzugsfähig galten dann
nur die Benzin- und die laufenden Kosten.
In den 50er Jahren
werden auch Fahrten mit dem Auto anerkannt
Erst 35 Jahre später, nachdem das Auto sich zum gängigen
Verkehrsmittel entwickelt hatte, wurde die berufsbezogene
Einschränkung aufgehoben. 1955 durften erstmals generell die Kosten
für Nutzung eines Pkw bei der Einkommensteuer aufgeführt werden.
Bis 40 Kilometer waren dabei zulässig. Die Kilometerpauschale
richtete sich nach dem Fahrzeugtyp. 50 Pfennig für den Kraftwagen,
22 Pfennig bei Motorrädern und Rollern sowie 12 Pfennig, wenn man
mit einem motorisierten Rad fuhr. Einen Schritt zurück ging man
1967. Statt drei Typen gab es nur noch zwei – das Auto und das
Motorrad bzw. den Roller. Gekürzt wurde auch der Betrag auf 0,36
bzw. 0,16 DM. Grund für diesen Schritt war das stetig wachsende
Verkehrsaufkommen. Ziel der Maßnahme: Es sollte nicht mehr so
attraktiv sein, mit dem eigenen Auto zu fahren. Und in gewisser
Hinsicht wollte man auch demonstrieren, dass es nicht
selbstverständlich ist, dass Fahrkosten steuerlich geltend gemacht
werden können. Dazu verwies man auf die USA und Großbritannien, wo
dies nicht möglich war und auch heute nicht möglich ist. Gleiches
gilt für viele andere Länder wie etwa Kanada, Spanien und Portugal.
Abschaffung der
Höchstkilometerzahl in den 70er Jahren
In den 70er Jahren gab es dann keine Obergrenze mehr bei der
Kilometerzahl. Die Mobilität sollte dadurch erleichtert und der
Aufwand bei der Steuer verringert werden. 1971 wurden je gefahrenen
Kilometer 0,36 DM angesetzt. Dieser Satz blieb lange Zeit konstant.
Für den Berechnungszeitrum 1989 einigte man sich aufgrund der
gestiegenen Mineralölsteuer auf 0,43 DM. 1990 schließlich wurde die
Kilometerpauschale auf 0,50 DM angehoben. Sie stieg bis 2001
schrittweise auf 0,70 DM (1991: 0,58 DM; 1992-1993: 0,65 DM; 1994
bis 2001: 0,70 DM, ab 2001 galt: 0,70 DM für die ersten zehn und
0,80 DM für jeden weiteren Kilometer). Dabei wurde nach wie vor
unterschieden, ob die Strecke mit dem Auto, der Bahn oder dem Bus
zurückgelegt wurden. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln mussten die
tatsächlichen Kosten aufgelistet werden. Sie wurden nicht pauschal
berechnet.
Die Geburtsstunde
der heutigen Entfernungspauschale
Die einheitliche Entfernungspauschale wie sie heute üblich
ist wurde erst 2001 von der rot-grünen Bundesregierung auf den Weg
gebracht. Von da wurden keine Unterschiede mehr gemacht zwischen
Privatwagen und anderen Transportmitteln. Dazu wurden im
Einkommensteuergesetz Werte je Kilometer festgelegt. Im
Steuerformular müssen dazu die genaue Kilometerzahl vom Wohnsitz bis
zum Arbeitsplatz und die Zahl der Tage im Jahr genannt werden, an
denen man diese Strecke fährt.
Geeinigt hat man sich bei der ersten „reinen“
Entfernungspauschale auf einen Betrag von 0,36 Euro für die ersten
zehn Kilometer. Für jeden weiteren durften bis ins Jahr 2003 0,40
Euro abgesetzt werden. Die Unterteilung nach der Entfernung hielt
sich jedoch nur kurze Zeit. Schon 2004 folgte die nächste Änderung
der Pendlerpauschale, die erst zu diesem Zeitpunkt dem Begriff
Pauschale überhaupt gerecht wurde. 30 Eurocent gab es je Kilometer,
gleich ob es fünf, zehn oder Kilometer waren, die man werktäglich
fahren musste. Diese Regelung hielt sich bis Ende 2006 und stellte
für die meisten Arbeitnehmer eine optimale Lösung dar. 0,30 Euro
waren ein Wert, mit dem man arbeiten konnte. Die Fahrkosten waren
schlichtweg Werbungskosten, die (fast) jeder in seiner
Steuererklärung aufführen konnte.
Bedingungen für
die Pendlerpauschale
Ganz ohne Regelungen und Vorschriften kommt auch die
Entfernungspauschale nicht aus. Sehr einfach gehalten sind die
Vorschriften bezüglich des Verkehrsmittels. Abgesehen vom Taxi und
einem Flugzeug ist alles erlaubt. Man darf mit dem Auto fahren, mit
dem Rad, dem Motorrad, dem Bus, der Bahn, Fähren, Booten oder geht
zu Fuß. Diesbezüglich wird kein Unterschied gemacht. Wichtig ist
dabei nur, dass ausschließlich der kürzeste Weg zur Arbeit seitens
des Finanzamtes akzeptiert wird. Umwege zu fahren um Steuern zu
sparen funktioniert nicht.
Hier kommt dann der Wohnsitz ins Spiel. Entscheidend ist der
maßgebliche Wohnsitz, das heißt: Der Mittelpunkt des
Lebensinteresses, sprich der Ort, an dem man sich hauptsächlich
aufhält. Das muss nicht der Erstwohnsitz sein. Bei Familien geht das
Finanzamt davon aus, dass es der Ort ist, an dem auch die Familie
lebt. Bei Singles wird schon etwas genauer hingesehen. Hier kommt es
ein wenig darauf an, inwieweit sie verwurzelt sind, also in Vereinen
mitarbeiten oder Freunde haben. Prinzipiell wird allerdings der
Wohnsitz als Maßstab genommen, von dem aus man üblicherweise zur
Arbeit fährt. Zweitwohnsitze, die weiter entfernt sind und nur am
Wochenende oder während der Ferien genutzt werden, fallen aus.
2006: Die
Regierung setzt den Rotstift an
Das Jahr 2006 kann durchaus als Schicksalsjahr für die
Entfernungspauschale bezeichnet werden. Die Regierung nahm harte
Einschnitte vor und schuf beinahe Bedingungen wie sie vor 1920
galten, der Zeit, in der alles außer der Arbeit selbst zum privaten
Bereich zählte. Werkstorprinzip nennt sich diese Entscheidung. Den
Kosten für die Fahrt zur Arbeit wurde der Status als Werbungskosten
entzogen und nur bei Härtefällen, die mehr als 20 Kilometer je Weg
vor sich haben, aufrechterhalten. Alle anderen, deren Arbeitsweg
unter 20 Kilometer liegt, gehen seit 2007 leer aus bzw. können die
Kosten nicht mehr absetzen. Am Betrag von 0,30 Euro hat sich dabei
nichts geändert. Er kann angesetzt werden, wenn man zu den so
genannten Härtefällen zählt und eine längere Strecke fahren muss.
Das letzte Wort ist in diesem Punkt noch nicht gesprochen.
Es wird Aufgabe der Verfassungsrichter sein, hier endgültig für
Klarheit zu sorgen. Die Meinungen bezüglich der Kürzung der
Pendlerpauschale gehen jedenfalls sehr weit auseinander. Die
Befürworter, die gegen die Entscheidung der Bundesregierung klagen,
konnten bisher durchaus schon Teilerfolge erzielen. So sehen viele
Gerichte die Fahrt zur Arbeit als notwendig an, um überhaupt Geld
verdienen zu können. Das Prinzip der Besteuerung nach
Leistungsfähigkeit würde mit der Neuregelung somit verletzt. Zudem
sei sie nicht mit dem Schutz von Ehe und Familie zu vereinbaren.
Inzwischen fordern nicht nur die Arbeitgeberverbände, dass die
Entscheidung aus dem Jahr 2006 rückgängig gemacht wird. Auch
Politiker aller Parteien sprechen sich dafür aus, die
Pendlerpauschale ohne Einschränkung wiederzubeleben, um die
finanzielle Belastung der Bürger durch die steigenden Benzinpreise
aufzufangen.
Kompakt: Die
Pendlerpauschale und ähnlich Steuervergünstigungen im Laufe der
Jahre
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1920: Die Ausgaben für die
Fahrt zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden als
Werbungskosten anerkannt. Die Nutzung eines Autos blieb bis auf
wenige Ausnahmen außen vor.
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1995: Fahrten mit dem eigenen
Auto können steuerlich geltend gemacht werden. Es gelten
folgende Sätze bis zu maximal 40 Kilometer:
Auto: 0,50 DM
Motorrad/Motorroller: 0,22 DM
Motorisiertes Fahrrad: 0,12 DM
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1967: Aus drei wurden zwei
Fahrzeugklassen, die bei der Steuer berücksichtigt wurden:
Auto: 0,36 DM
Motorrad/Motorroller: 0,16 DM
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1971: Die Kilometerbegrenzung
wird aufgehoben und es gibt nur noch einen Satz: 0,36 DM /
Kilometer.
1989: 0,43 DM / Kilometer
1990: 0,50 DM / Kilometer
1991: 0,58 DM / Kilometer
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1992-93: 0,65 DM / Kilometer
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1994-2000: 0,70 DM / Kilometer
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2001-2003: Für die ersten zehn
Kilometer dürfen 0,36 Euro (0,70 DM) angesetzt werden, jeder
Kilometer darüber mit 0,40 Euro (0,80 DM)
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2004-2006: Jeder Kilometer
darf mit 0,30 Euro geltend gemacht werden.
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2007-2008: Erst ab dem 21.
Kilometer gilt der Satz von 0,30 Euro / km.
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ab 2009: 0,30 Euro ab dem 1.
Kilometer
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